Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 19, in der Fassung der Verordnung 1302/2013/EU, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung), erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.
(1) Die Genehmigung und die Untersagung der Teilnahme gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung betreffend die Teilnahme oder des Beitritts
1. | des Landes Burgenland, | |||||||||
2. | einer burgenländischen Gemeinde oder eines burgenländischen Gemeindeverbandes oder | |||||||||
3. | eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d oder e, deren Regelung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. |
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(3) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(1) Die Gründung eines EVTZ, dessen Sitz im Burgenland sein soll, ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind
1. | die Übereinkunft gemäß Art. 8 der EVTZ-Verordnung, | |||||||||
2. | die Satzung gemäß Art. 9 der EVTZ-Verordnung, | |||||||||
3. | die Teilnahmegenehmigungen nach Art. 4 Abs. 3 oder 3a der EVTZ-Verordnung, der Nachweis des Ablaufs der in Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung genannten Frist oder der Beitrittsgenehmigung nach Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung und | |||||||||
4. | im Fall der Teilnahme von Rechtsträgern aus Drittstaaten die entsprechende Genehmigung zur Teilnahme nach dem Recht des betreffenden Staats oder das entsprechende zwischenstaatliche Abkommen | |||||||||
anzuschließen. |
(2) Auf Grund der Anzeige nach Abs. 1 registriert die Landesregierung gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung die Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland. Zu diesem Zweck richtet sie beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein öffentliches EVTZ-Register ein, welches neben der Übereinkunft und der Satzung auch Angaben über die Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes beinhaltet. In dieses Register kann jedenfalls während der Amtsstunden des Amtes der Burgenländischen Landesregierung von jeder Person Einsicht genommen werden und es ist auf der Internetseite des Landes Burgenland zu veröffentlichen. Auf Verlangen stellt die Landesregierung eine Bestätigung über die Registrierung aus. Über eine Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.
(3) Der Bundeskanzler ist von einer erfolgten Registrierung unverzüglich zu unterrichten.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(5) Für Änderungen der Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß. Änderungen der Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedes aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, sind der Landesregierung mitzuteilen.
Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet mittels Bescheid über
1. | die Verpflichtung eines Mitglieds nach § 2 Abs. 1 zum Austritt aus dem EVTZ, | |||||||||
2. | die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz im Burgenland und | |||||||||
3. | die Auflösung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland. |
(1) Die Landesregierung kontrolliert nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz im Burgenland.
(2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen, wenn
1. | es die für die Anwendung der EVTZ-Verordnung zuständigen Behörden des Bundes, anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten auf Grund des Verdachts der nicht ordnungsgemäß geführten Verwaltung öffentlicher Mittel durch den EVTZ verlangen oder | |||||||||
2. | der Landesregierung Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen. |
(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenweise Kontrollen durchführen.
(4) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
1. | das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben; | |||||||||
2. | die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; | |||||||||
3. | die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen. |
(5) Die Landesregierung kann sich über alle Angelegenheiten des EVTZ unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Die Organe des EVTZ haben der Landesregierung im einzelnen Fall verlangte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Landesregierung bestimmt als zuständige Behörde im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung externe unabhängige Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer mittels Bescheid, sofern solche nicht bereits in der Satzung des EVTZ benannt werden. Die Kosten der zu bestellenden externen unabhängigen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sind vom EVTZ zu tragen.
(7) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und unterrichtet gegebenenfalls nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 8.
(3) §§ 1, 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 5 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gesetz vom 24. Feber 2011 über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Burgenländisches EVTZ-Gesetz - Bgld. EVTZG)
StF: LGBl. Nr. 30/2011 (XX. Gp. RV 123 AB 144) [CELEX Nr. 32006R1082]
Änderung
LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)
LGBl. Nr. 66/2014 (XX. Gp. RV 1115 AB 1128) [CELEX Nr. 32013R1302]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: