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(1) Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet mittels Bescheid über
1. | die Verpflichtung eines Mitglieds nach § 2 Abs. 1 zum Austritt aus dem EVTZ, | |||||||||
2. | die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz im Burgenland und | |||||||||
3. | die Auflösung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland. |
(1) Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet mittels Bescheid über
1. | die Verpflichtung eines Mitglieds nach § 2 Abs. 1 zum Austritt aus dem EVTZ, | |||||||||
2. | die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz im Burgenland und | |||||||||
3. | die Auflösung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland. |