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(1) Die Genehmigung und die Untersagung der Teilnahme gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung betreffend die Teilnahme oder des Beitritts
1. | des Landes Burgenland, | |||||||||
2. | einer burgenländischen Gemeinde oder eines burgenländischen Gemeindeverbandes oder | |||||||||
3. |
|
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(3) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter der Auflage des Ausschlusses oder einer Beschränkung der Haftung gemäß Art. 12 Abs. 2 der EVTZ-VerordnungAuflagen und Bedingungen erteilt werden.
(1) Die Genehmigung und die Untersagung der Teilnahme gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung betreffend die Teilnahme oder des Beitritts
1. | des Landes Burgenland, | |||||||||
2. | einer burgenländischen Gemeinde oder eines burgenländischen Gemeindeverbandes oder | |||||||||
3. |
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(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(3) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter der Auflage des Ausschlusses oder einer Beschränkung der Haftung gemäß Art. 12 Abs. 2 der EVTZ-VerordnungAuflagen und Bedingungen erteilt werden.