§ 2 Bgld. EVTZG Genehmigung und Untersagung der Teilnahme an einem EVTZ

Burgenländisches EVTZ-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Genehmigung und die Untersagung der Teilnahme gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung betreffend die Teilnahme oder des Beitritts

1.

des Landes Burgenland,

2.

einer burgenländischen Gemeinde oder eines burgenländischen Gemeindeverbandes oder

3.

sonstiger Einrichtungeneines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnungoder e, deren Regelung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter der Auflage des Ausschlusses oder einer Beschränkung der Haftung gemäß Art. 12 Abs. 2 der EVTZ-VerordnungAuflagen und Bedingungen erteilt werden.

Stand vor dem 17.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.12.2014

(1) Die Genehmigung und die Untersagung der Teilnahme gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung betreffend die Teilnahme oder des Beitritts

1.

des Landes Burgenland,

2.

einer burgenländischen Gemeinde oder eines burgenländischen Gemeindeverbandes oder

3.

sonstiger Einrichtungeneines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnungoder e, deren Regelung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter der Auflage des Ausschlusses oder einer Beschränkung der Haftung gemäß Art. 12 Abs. 2 der EVTZ-VerordnungAuflagen und Bedingungen erteilt werden.

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