§ 51 Bgld. ElWG 2006 Ausübung

Bgld. ElWG 2006 - Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, soferne dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.

(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung

1.

einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder

2.

einer Pächterin bzw. eines Pächters

und scheidet die Person im Sinne der Z 1 oder 2 aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung einer neuen Person im Sinne der Z 1 oder 2, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne einer Person im Sinne der Z 1 oder 2 eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden einer Person im Sinne der Z 1 oder 2 der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne einer Person im Sinne der Z 1 oder 2 ausgeübt wurde.

In Kraft seit 06.12.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 Bgld. ElWG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 Bgld. ElWG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 Bgld. ElWG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 Bgld. ElWG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 Bgld. ElWG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. ElWG 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 Bgld. ElWG 2006
§ 52 Bgld. ElWG 2006