(1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, soferne dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung
1. | einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder | |||||||||
2. | einer Pächterin bzw. eines Pächters | |||||||||
und scheidet die Person im Sinne der Z 1 oder 2 aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung einer neuen Person im Sinne der Z 1 oder 2, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne einer Person im Sinne der Z 1 oder 2 eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden einer Person im Sinne der Z 1 oder 2 der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne einer Person im Sinne der Z 1 oder 2 ausgeübt wurde. |
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