(1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer
1. | sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einem Dateisystem verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält, | |||||||||
2. | Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 DSG) übermittelt, insbesondere Daten, die ihr oder ihm gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 7 oder 8 DSG anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet, | |||||||||
3. | sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 DSG verschafft, | |||||||||
4. | die Einschau gemäß § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 DSG verweigert. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafen nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 30 DSG verhängt werden.
(4) Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3. Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(5) Gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts können keine Geldbußen verhängt werden.
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