§ 3 Bgld. DD Verwaltungsstrafbestimmungen

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2018 bis 31.12.9999

Im Sinne(1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 der Bestimmungen dieses Gesetzes bedeutenVerordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die Begriffe:mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer

1.

„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmtsich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einem Dateisystem verschafft oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Dateneinen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,

a) für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber (Z 4),
b) eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister (Z 5) oder
c) eine Empfängerin oder einen Empfänger einer Übermittlung (Z 12)
dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass diese Auftraggeberin oder dieser Auftraggeber, diese Dienstleisterin oder dieser Dienstleister oder diese Übermittlungsempfängerin oder dieser Übermittlungsempfänger die Identität der oder des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2.

„sensibleDaten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 DSG) übermittelt, insbesondere Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiösedie ihr oder philosophische Überzeugungihm gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 7 oder 8 DSG anvertraut wurden, Gesundheit oder ihr Sexualleben;vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,

3.

„Betroffene“: alle von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften, derensich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten verwendet (Z 8) werden;gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 DSG verschafft,

4.

„Auftraggeberinnen“ und „Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft bzw. die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeberinnen oder Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie jemand anderem Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werks überlassen und die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder VerhaltensregelnEinschau gemäß § 5 Abs. 4 § 2 Abs. 5 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt die oder derin Verbindung mit der Herstellung des Werks Betraute als datenschutzrechtliche Auftraggeberin oder datenschutzrechtlicher Auftraggeber;§ 22 Abs. 2 DSG verweigert.

5. „Dienstleisterinnen“ und „Dienstleister“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft bzw. die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werks überlassen wurden, verwenden (Z 8);
6. „Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;
7. „Datenanwendung“: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zwecks der Datenanwendung) geordnet sind;
8. „Verwenden von Daten“: jede nicht automationsunterstützte Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;
9. „Verarbeiten von Daten“: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber oder die Dienstleisterin oder den Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten, soweit diese Schritte nicht automationsunterstützt erfolgen;
10. „Ermitteln von Daten“: das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;
11. „Überlassen von Daten“: die Weitergabe von Daten von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber an eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister;
12. „Übermitteln von Daten“: die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfängerinnen oder Empfänger als die Betroffene oder den Betroffenen, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber oder eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
13. „Zustimmung“: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung der oder des Betroffenen, dass sie oder er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;
14. „Niederlassung“: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt;
15. „Datenschutzbehörde“: die nach dem 7. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, eingerichtete Datenschutzbehörde;
16. „Datenverarbeitungsregister“: das nach dem 4. Abschnitt des DSG 2000 eingerichtete Datenverarbeitungsregister.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafen nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 30 DSG verhängt werden.

(4) Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3. Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(5) Gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts können keine Geldbußen verhängt werden.

Stand vor dem 23.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.07.2018

Im Sinne(1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 der Bestimmungen dieses Gesetzes bedeutenVerordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die Begriffe:mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer

1.

„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmtsich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einem Dateisystem verschafft oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Dateneinen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,

a) für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber (Z 4),
b) eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister (Z 5) oder
c) eine Empfängerin oder einen Empfänger einer Übermittlung (Z 12)
dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass diese Auftraggeberin oder dieser Auftraggeber, diese Dienstleisterin oder dieser Dienstleister oder diese Übermittlungsempfängerin oder dieser Übermittlungsempfänger die Identität der oder des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2.

„sensibleDaten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 DSG) übermittelt, insbesondere Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiösedie ihr oder philosophische Überzeugungihm gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 7 oder 8 DSG anvertraut wurden, Gesundheit oder ihr Sexualleben;vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,

3.

„Betroffene“: alle von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften, derensich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten verwendet (Z 8) werden;gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 DSG verschafft,

4.

„Auftraggeberinnen“ und „Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft bzw. die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeberinnen oder Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie jemand anderem Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werks überlassen und die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder VerhaltensregelnEinschau gemäß § 5 Abs. 4 § 2 Abs. 5 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt die oder derin Verbindung mit der Herstellung des Werks Betraute als datenschutzrechtliche Auftraggeberin oder datenschutzrechtlicher Auftraggeber;§ 22 Abs. 2 DSG verweigert.

5. „Dienstleisterinnen“ und „Dienstleister“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft bzw. die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werks überlassen wurden, verwenden (Z 8);
6. „Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;
7. „Datenanwendung“: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zwecks der Datenanwendung) geordnet sind;
8. „Verwenden von Daten“: jede nicht automationsunterstützte Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;
9. „Verarbeiten von Daten“: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber oder die Dienstleisterin oder den Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten, soweit diese Schritte nicht automationsunterstützt erfolgen;
10. „Ermitteln von Daten“: das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;
11. „Überlassen von Daten“: die Weitergabe von Daten von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber an eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister;
12. „Übermitteln von Daten“: die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfängerinnen oder Empfänger als die Betroffene oder den Betroffenen, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber oder eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
13. „Zustimmung“: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung der oder des Betroffenen, dass sie oder er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;
14. „Niederlassung“: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt;
15. „Datenschutzbehörde“: die nach dem 7. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, eingerichtete Datenschutzbehörde;
16. „Datenverarbeitungsregister“: das nach dem 4. Abschnitt des DSG 2000 eingerichtete Datenverarbeitungsregister.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafen nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 30 DSG verhängt werden.

(4) Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3. Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(5) Gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts können keine Geldbußen verhängt werden.

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