(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz nichtautomatisiert verarbeiteter personenbezogener Daten, die in Dateisystemen gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, und enthält für den Wirkungsbereich des Landes Regelungen betreffend die oder den Datenschutzbeauftragten.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
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