(1) Nicht automationsunterstützt geführte Dateisysteme gelten als Datenverarbeitungen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, und des Datenschutzgesetzes - DSG.
(2) Für die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten, die aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht unverzüglich erfolgen kann, für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen sowie hinsichtlich des Rechts auf Auskunft gilt § 4 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 5 und 6 DSG sinngemäß.
(3) Für das Datengeheimnis gilt § 6 DSG sinngemäß.
(4) Für die Datenverarbeitung zu spezifischen Zwecken gelten die §§ 7 bis 10 DSG sinngemäß.
(5) Die Datenschutzbehörde nach § 18 Abs. 1 DSG ist Aufsichts- und Strafbehörde; im Hinblick auf ihre Befugnisse gilt § 22 DSG sinngemäß.
(6) Für Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen, einschließlich des Rechts der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 24 bis 30 DSG sinngemäß.
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