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(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz nichtautomatisiert verarbeiteter personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien, soweit die Verwendung dieser Dateien für Zwecke von Angelegenheiten erfolgt, die in Dateisystemen gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache sindist, und enthält für den Wirkungsbereich des Landes Regelungen betreffend die oder den Datenschutzbeauftragten.
(2) DiesesDurch dieses Gesetz istwird die Zuständigkeit des Bundes nicht anzuwenden auf die Verwendung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeitenberührt.
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz nichtautomatisiert verarbeiteter personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien, soweit die Verwendung dieser Dateien für Zwecke von Angelegenheiten erfolgt, die in Dateisystemen gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache sindist, und enthält für den Wirkungsbereich des Landes Regelungen betreffend die oder den Datenschutzbeauftragten.
(2) DiesesDurch dieses Gesetz istwird die Zuständigkeit des Bundes nicht anzuwenden auf die Verwendung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeitenberührt.