(1) Den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik in der Fassung 2019 eingehalten werden:
1. | OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Anlage 1, | |||||||||
2. | OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2, | |||||||||
3. | OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage 3, | |||||||||
4. | OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anlage 4, | |||||||||
5. | OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22m, Anlage 5, | |||||||||
6. | OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 6, | |||||||||
7. | OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 7, | |||||||||
8. | OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Anlage 8, | |||||||||
9. | OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Anlage 9, | |||||||||
10. | OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Nationaler Plan, Anlage 10, | |||||||||
11. | OIB-Richtlinien, Begriffsbestimmungen, Anlage 11, | |||||||||
12. | OIB-Richtlinien, Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Anlage 12. | |||||||||
Die angeführten Richtlinien werden hiermit für verbindlich erklärt. |
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 72/2016)
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 72/2016)
(4) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweisen, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
(5) Außer den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn den in § 1 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
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