§ 38 Bgld. BauVO 2008 Toilettenanlagen für öffentliche Gebäude und Gaststätten

Bgld. BauVO 2008 - Burgenländische Bauverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Für öffentliche Gebäude sowie Gaststätten udgl. ist eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von Toilettenanlagen vorzusehen. Die Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten und mit Vorräumen auszustatten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer müssen mindestens ein Klosett und für je 50 Männer überdies mindestens ein Pißstand vorhanden sein; für diese Berechnung ist der Fassungsraum zu gleichen Teilen auf Männer und Frauen aufzuschlüsseln. Ein Abweichen davon ist unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks des Gebäudes zulässig.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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