(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden, ausgenommen Einfamilienhäuser, sind ausreichend dimensionierte hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(2) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden mit jeweils mehr als vier Wohneinheiten, ist ein Zugangspunkt vorzusehen.
(3) Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht:
1. | Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraumes je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt; | |||||||||
2. | provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren; | |||||||||
3. | Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²; | |||||||||
4. | land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude; | |||||||||
5. | Sport- und Freizeitanlagen; | |||||||||
6. | Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; | |||||||||
7. | Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind; | |||||||||
8. | Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden; | |||||||||
9. | sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 unverhältnismäßig wäre. |
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