(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzerinnen oder Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerks und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
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