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(1) Den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik in der Fassung 20152019 eingehalten werden:
1. | OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Anlage 1, | |||||||||
2. | OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2, | |||||||||
3. | OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage | |||||||||
4. | OIB-Richtlinie 2.2 | |||||||||
5. | OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als | |||||||||
6. | OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage | |||||||||
7. | OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage | |||||||||
8. | OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Anlage | |||||||||
9. | OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Anlage | |||||||||
10. | OIB- | |||||||||
11. | OIB-Richtlinien | |||||||||
12. | OIB-Richtlinien, Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Anlage 12. | |||||||||
Die angeführten Richtlinien werden |
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 72/2016)
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 72/2016)
(4) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweisen, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
(5) Außer den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn den in § 1 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
(1) Den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik in der Fassung 20152019 eingehalten werden:
1. | OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Anlage 1, | |||||||||
2. | OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2, | |||||||||
3. | OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage | |||||||||
4. | OIB-Richtlinie 2.2 | |||||||||
5. | OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als | |||||||||
6. | OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage | |||||||||
7. | OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage | |||||||||
8. | OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Anlage | |||||||||
9. | OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Anlage | |||||||||
10. | OIB- | |||||||||
11. | OIB-Richtlinien | |||||||||
12. | OIB-Richtlinien, Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Anlage 12. | |||||||||
Die angeführten Richtlinien werden |
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 72/2016)
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 72/2016)
(4) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweisen, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
(5) Außer den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn den in § 1 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.