Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. | Verkehrswege, | |||||||||
2. | Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, | |||||||||
3. | Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen, | |||||||||
4. | Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenommen Gebäude und Abwasserreinigungsanlagen, | |||||||||
5. | militärische Bauwerke, ausgenommen Gebäude, | |||||||||
6. | Bauwerke, ausgenommen Gebäude, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, | |||||||||
7. | Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, | |||||||||
8. | Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie sofern eine entsprechende Widmung vorliegt und diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, sowie Gas-, Erdöl-, Fernwärmeleitungen und elektrische Leitungsanlagen, | |||||||||
9. | Baustelleneinrichtungen samt Bautafeln für die Dauer der Bauphase, | |||||||||
10. | Gruften und Grabstellen, die dem Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, LGBl. Nr. 76/2018, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, | |||||||||
11. | Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen sowie Telefonzellen, | |||||||||
12. | Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis 25 m² Brutto-Grundfläche mit Ausnahme von Gebäuden, | |||||||||
13. | Marterl und ähnliche sakrale Einrichtungen sowie Brauchtumseinrichtungen (Maibaum, Weihnachtsbaum), | |||||||||
14. | Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen, | |||||||||
15. | der Gartengestaltung dienende Bauvorhaben wie Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine und dgl., | |||||||||
16. | Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, | |||||||||
17. | Markisen und Außenjalousien, | |||||||||
18. | Bienenstände, | |||||||||
19. | Ladestationen für Elektrofahrzeuge, | |||||||||
20. | Jagdreviereinrichtungen (zB Hochstände, Hochsitze, Futterstellen und dgl.) mit Ausnahme von Gebäuden, | |||||||||
21. | Wohnwägen und Mobilheime, die dem Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, | |||||||||
22. | Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach. |
(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. | Verkehrswege, | |||||||||
2. | Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, | |||||||||
3. | Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen, | |||||||||
4. | Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenommen Gebäude und Abwasserreinigungsanlagen, | |||||||||
5. | militärische Bauwerke, ausgenommen Gebäude, | |||||||||
6. | Bauwerke, ausgenommen Gebäude, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, | |||||||||
7. | Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, | |||||||||
8. | Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie sofern eine entsprechende Widmung vorliegt und diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, sowie Gas-, Erdöl-, Fernwärmeleitungen und elektrische Leitungsanlagen, | |||||||||
9. | Baustelleneinrichtungen samt Bautafeln für die Dauer der Bauphase, | |||||||||
10. | Gruften und Grabstellen, die dem Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, LGBl. Nr. 76/2018, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, | |||||||||
11. | Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen sowie Telefonzellen, | |||||||||
12. | Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis 25 m² Brutto-Grundfläche mit Ausnahme von Gebäuden, | |||||||||
13. | Marterl und ähnliche sakrale Einrichtungen sowie Brauchtumseinrichtungen (Maibaum, Weihnachtsbaum), | |||||||||
14. | Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen, | |||||||||
15. | der Gartengestaltung dienende Bauvorhaben wie Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine und dgl., | |||||||||
16. | Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, | |||||||||
17. | Markisen und Außenjalousien, | |||||||||
18. | Bienenstände, | |||||||||
19. | Ladestationen für Elektrofahrzeuge, | |||||||||
20. | Jagdreviereinrichtungen (zB Hochstände, Hochsitze, Futterstellen und dgl.) mit Ausnahme von Gebäuden, | |||||||||
21. | Wohnwägen und Mobilheime, die dem Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, | |||||||||
22. | Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach. |