§ 24 BFA-VG Erkennungsdienstliche Behandlung

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt ist ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
    1. 1.Ziffer einser einen Antrag auf internationalen Schutz stellt,
    2. 2.Ziffer 2ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3a AsylG 2005 zuerkannt werden soll,ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3 a, AsylG 2005 zuerkannt werden soll,
    3. 3.Ziffer 3ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 erteilt werden soll,
    4. 4.Ziffer 4er sich in Schubhaft befindet,
    5. 5.Ziffer 5er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,
    6. 6.Ziffer 6gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde,
    7. 7.Ziffer 7der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,
    8. 8.Ziffer 8ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll, oder
    9. 9.Ziffer 9die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesamt ein.
  3. (3)Absatz 3Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 8 erkennungsdienstlich zu behandeln.Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 8, erkennungsdienstlich zu behandeln.
  4. (3a)Absatz 3 aZur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
  5. (4)Absatz 4Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 vorgenommen werden.Die Paragraphen 64, Absatz eins bis 5, 65 Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 vorgenommen werden.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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