(1) Das Bundesamt ist ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
1. | er einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, | |||||||||
2. | ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3a AsylG 2005 zuerkannt werden soll, | |||||||||
3. | ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 erteilt werden soll, | |||||||||
4. | er sich in Schubhaft befindet, | |||||||||
5. | er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde, | |||||||||
6. | gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, | |||||||||
7. | der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden, | |||||||||
8. | ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll, oder | |||||||||
9. | die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist. |
(2) Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesamt ein.
(3) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 8 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3a) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
(4) Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 vorgenommen werden.
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