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(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
a) | den Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 bis 4, 6 Abs. 3 und 5 bis | |||||||||
b) | Entscheidungen nach § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt oder eine nach den §§ 20 Abs. 6, 22 Abs. 1, 24 Abs. 2, 25 Abs. 7 lit. b und 26 Abs. 2 erteilte Auflage nicht erfüllt, | |||||||||
c) | gegen die von der Gemeindevertretung beschlossene Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung (§ 31) gröblich verstößt, | |||||||||
d) | als privater Betreiber einer Feuerbestattungsanlage Verfügungen nach § 37a Abs. 5 und 6 in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 2 sowie 57 Abs. 2 und 3 nicht befolgt, | |||||||||
e) | als Betreiber einer privaten Urnenstätte Entscheidungen nach den §§ 59 oder 61 zuwiderhandelt oder Verfügungen nach § 62 (in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 2 und 57 Abs. 2 und 3) nicht befolgt. |
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. b gilt hinsichtlich der in Entscheidungen nach den Abschnitten 3 und 4 des II. Hauptstückes auferlegten Auflagen auch für Organe von Leichenbestattungsunternehmungen oder sonstige Personen, die zur Vornahme von Verrichtungen nach diesen Abschnitten herangezogen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 58/2001, 43/2009, 44/2013, 78/2017
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
a) | den Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 bis 4, 6 Abs. 3 und 5 bis | |||||||||
b) | Entscheidungen nach § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt oder eine nach den §§ 20 Abs. 6, 22 Abs. 1, 24 Abs. 2, 25 Abs. 7 lit. b und 26 Abs. 2 erteilte Auflage nicht erfüllt, | |||||||||
c) | gegen die von der Gemeindevertretung beschlossene Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung (§ 31) gröblich verstößt, | |||||||||
d) | als privater Betreiber einer Feuerbestattungsanlage Verfügungen nach § 37a Abs. 5 und 6 in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 2 sowie 57 Abs. 2 und 3 nicht befolgt, | |||||||||
e) | als Betreiber einer privaten Urnenstätte Entscheidungen nach den §§ 59 oder 61 zuwiderhandelt oder Verfügungen nach § 62 (in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 2 und 57 Abs. 2 und 3) nicht befolgt. |
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. b gilt hinsichtlich der in Entscheidungen nach den Abschnitten 3 und 4 des II. Hauptstückes auferlegten Auflagen auch für Organe von Leichenbestattungsunternehmungen oder sonstige Personen, die zur Vornahme von Verrichtungen nach diesen Abschnitten herangezogen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 58/2001, 43/2009, 44/2013, 78/2017