Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2025
Für vorübergehende Abwesenheiten auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sind im Zeitraum vom 07. Jänner 2021 bis 24. Jänner 2021 keine Beiträge zu leisten.
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