(1) Der über einem monatlichen Gesamteinkommen von 270 Euro liegende Einkommensanteil ist bis zur Höhe von maximal 80% des monatlichen Gesamteinkommens als Beitrag zu leisten
1. | bei der Inanspruchnahme einer Hilfeleistung gemäß § 2 Z 1 oder Z 2, | |||||||||
2. | bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Hilfeleistung gemäß § 2 Z 1 und Z 4, | |||||||||
3. | bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Hilfeleistung LEVO I.B. und LEVO II.A. oder II.B.. |
(2) Bei Inanspruchnahme einer Hilfeleistung gemäß § 2 Z 3 sind vom über einem monatlichen Gesamteinkommen von 800 Euro liegenden Einkommensteil 25% als Beitrag zu leisten.
(3) Bei Inanspruchnahme einer Hilfeleistung gemäß § 2 Z 4 sind vom über einem monatlichen Gesamteinkommen von 800 Euro liegenden Einkommensteil je Leistungstag 1,25%, höchstens jedoch 25%, als Beitrag zu leisten.
(4) Der Beitrag ist monatlich zu leisten. Im Eintritts- und Austrittsmonat ist der Beitrag, ausgenommen in den Fällen des § 39 Abs. 5 StBHG, entsprechend der Dauer der Inanspruchnahme der Hilfeleistung zu aliquotieren.
0 Kommentare zu § 4 BeitrVO-StBHG