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Für vorübergehende Abwesenheiten auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sind im Zeitraum vom 0716. Jänner 2021März 2020 bis 24zum 30. Jänner 2021April 2020 keine Beiträge zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2021LGBl. Nr. 40/2020
Für vorübergehende Abwesenheiten auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sind im Zeitraum vom 0716. Jänner 2021März 2020 bis 24zum 30. Jänner 2021April 2020 keine Beiträge zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2021LGBl. Nr. 40/2020