§ 4a BeitrVO-StBHG

Beitragsverordnung-StBHG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.12.9999

Für vorübergehende Abwesenheiten auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sind im Zeitraum vom 0716. Jänner 2021März 2020 bis 24zum 30. Jänner 2021April 2020 keine Beiträge zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2021LGBl. Nr. 40/2020

Stand vor dem 24.01.2021

In Kraft vom 07.01.2021 bis 24.01.2021

Für vorübergehende Abwesenheiten auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sind im Zeitraum vom 0716. Jänner 2021März 2020 bis 24zum 30. Jänner 2021April 2020 keine Beiträge zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2021LGBl. Nr. 40/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten