(1) Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Gesamteinkommen gemäß § 11 StBHG.
(2) Jede Änderung des für die Beitragsleistung maßgeblichen Sachverhaltes ist der Behörde bekannt zu geben; Änderungen des Gesamteinkommens erst ab 20 Euro. Die Behörde hat den auf Grund der Änderungen zu leistenden Beitrag neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist ab dem der Änderung des Sachverhalts folgenden Monat zu entrichten.
0 Kommentare zu § 3 BeitrVO-StBHG