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(1) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählen
1. | Dienstverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen, | |||||||||
2. | alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung, | |||||||||
3. | die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, und | |||||||||
4. | die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit, | |||||||||
sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt. |
(2) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten weiters für
1. | öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund, | |||||||||
2. | Ausbildungsverhältnisse aller Art zum Bund, | |||||||||
3. | Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, und | |||||||||
4. | Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. | |||||||||
Für den Anwendungsbereich der §§ 7b bis 7q gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Z 2 bis 4 als Dienstverhältnisse. |
(3) Ausgenommen sind Dienstverhältnisse einschließlich arbeitnehmerähnlicher Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Abs. 2 Z 4 zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde.
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(4) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten auch für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
1. | im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder | |||||||||
2. | zur fortgesetzten Arbeitsleistung | |||||||||
nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung. |
(1) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählen
1. | Dienstverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen, | |||||||||
2. | alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung, | |||||||||
3. | die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, und | |||||||||
4. | die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit, | |||||||||
sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt. |
(2) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten weiters für
1. | öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund, | |||||||||
2. | Ausbildungsverhältnisse aller Art zum Bund, | |||||||||
3. | Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, und | |||||||||
4. | Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. | |||||||||
Für den Anwendungsbereich der §§ 7b bis 7q gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Z 2 bis 4 als Dienstverhältnisse. |
(3) Ausgenommen sind Dienstverhältnisse einschließlich arbeitnehmerähnlicher Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Abs. 2 Z 4 zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde.
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(4) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten auch für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
1. | im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder | |||||||||
2. | zur fortgesetzten Arbeitsleistung | |||||||||
nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung. |