Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Manfred H***** des Verbrechens des versuchten Totschlages nach §§ 15, 76 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Manfred H***** des Verbrechens des versuchten Totschlages nach Paragraphen 15,, 76 StGB schuldig erkannt. Danach hat er sich am 13. August 1998 in Inzenhof in einer im Urteilsspruch näher beschriebenen allgeme... mehr lesen...