Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Barrierefreiheitsbeauftragten und ihre Stellvertretungen sind berufen, sich innerhalb ihrer Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen.Insbesondere sollen sie
a)Litera aMissstände aufzeigen und Veränderungsvorschläge einbringen;
b)Litera bden regelmäßigen Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen pflegen;
c)Litera cmit den Personen zusammenarbeiten, die zuständig sind für die Umsetzung der Barrierefreiheit insbesondere
1.Ziffer einsim baulichen Bereich,
2.Ziffer 2im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,
3.Ziffer 3bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen,
4.Ziffer 4bei der Erstellung von Sicherheits-, Krisen- und Notfallplänen sowie beim Management im Sicherheits-, Krisen- und Notfall,
5.Ziffer 5bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen,
6.Ziffer 6bei der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sowie
7.Ziffer 7in Vergabeverfahren;
d)Litera dsich ressortübergreifend mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten austauschen sowie
e)Litera emit Experten oder Expertinnen in den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.Die in Absatz eins, genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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