Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 22g.Paragraph 22 g,
Die Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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