Art. 2 § 22e BEinstG

BEinstG - Behinderteneinstellungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
  1. (1)Absatz einsVoraussetzung für die Bestellung ist, dass die oder der Bedienstete dem Personalstand der in § 22c aufgezählten Stellen angehört.Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die oder der Bedienstete dem Personalstand der in Paragraph 22 c, aufgezählten Stellen angehört.
  2. (2)Absatz 2Die für die Tätigkeit als Barrierefreiheitsbeauftragte und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen geeignete Personen sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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