Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Ausfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.
(2)Absatz 2Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder – ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde – auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.
(3)Absatz 3Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.
In Kraft seit 09.05.2008 bis 31.12.9999
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