Gesamte Rechtsvorschrift BeglV

Beglaubigungsverordnung

BeglV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 BeglV Kanzlei


§ 1.Paragraph eins,

Von der in § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist. Von der in Paragraph 18, Absatz 4, AVG vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist.

§ 2 BeglV Gegenstand der Beglaubigung


  1. (1)Absatz einsDie Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 3 AVG) genehmigt wurde.Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (Paragraph 18, Absatz 3, AVG) genehmigt wurde.
  2. (2)Absatz 2Eine Unterfertigung von Urkunden, für die gesetzlich eine besondere Form der Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist unzulässig.

§ 3 BeglV Ermächtigung


  1. (1)Absatz einsDie Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Ausfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder – ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde – auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.

§ 4 BeglV Vornahme der Beglaubigung


§ 4.Paragraph 4,

Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

§ 5 BeglV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Titel, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Der Titel, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

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