Gesamte Rechtsvorschrift BeglV

Beglaubigungsverordnung

BeglV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 BeglV Kanzlei


Von der in § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist.

§ 2 BeglV Gegenstand der Beglaubigung


(1) Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 3 AVG) genehmigt wurde.

(2) Eine Unterfertigung von Urkunden, für die gesetzlich eine besondere Form der Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist unzulässig.

§ 3 BeglV Ermächtigung


(1) Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Ausfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.

(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.

(3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.

§ 4 BeglV Vornahme der Beglaubigung


Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

§ 5 BeglV Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Der Titel, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

Beglaubigungsverordnung (BeglV) Fundstelle


Verordnung der Bundesregierung über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei (Beglaubigungsverordnung – BeglV)
StF: BGBl. II Nr. 494/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 151/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird verordnet:

Anmerkung

Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 9.5.2008 vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 151/2008). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.

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