(1) Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 3 AVG) genehmigt wurde.
(2) Eine Unterfertigung von Urkunden, für die gesetzlich eine besondere Form der Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist unzulässig.
0 Kommentare zu § 2 BeglV