Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Beamte ist berechtigt, einen im Besonderen Teil für ihn vorgesehenen Amtstitel zu führen.
(2)Absatz 2Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden im Besonderen Teil geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
(3)Absatz 3Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung.
(4)Absatz 4Ist für den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, so kann er sie an Stelle seines Amtstitels führen.
(5)Absatz 5Anläßlich des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Beamten an Stelle seines Amtstitels oder seiner Verwendungsbezeichnung der für seine Besoldungs- beziehungsweise Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel beziehungsweise die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.
(6)Absatz 6Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen oder deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung) den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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