§ 247d BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 160 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Freistellungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 gewährt werden.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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