Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
§ 160 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Freistellungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 gewährt werden.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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