Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsErnennungen und Überleitungen sind zulässig:
1.Ziffer einsin die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995
2.Ziffer 2in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.
(2)Absatz 2§ 143 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.Paragraph 143, Absatz 2, ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.
(3)Absatz 3Beamte des Exekutivdienstes, die nach § 262 in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.Beamte des Exekutivdienstes, die nach Paragraph 262, in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
(4)Absatz 4Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz gemäß den §§ 145a Abs. 3 und 4 und 264 sind für das jeweilige Ressort die §§ 145a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz vorgesehenen Dienstgrades führen.Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz gemäß den Paragraphen 145 a, Absatz 3 und 4 und 264 sind für das jeweilige Ressort die Paragraphen 145 a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz vorgesehenen Dienstgrades führen.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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