Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die gemäß § 163 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung emeritiert worden sind, ist § 163 Abs. 6 in Verbindung mit § 163 Abs. 3 und 4, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die gemäß Paragraph 163, Absatz 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung emeritiert worden sind, ist Paragraph 163, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 163, Absatz 3 und 4, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 161 Abs. 2, § 175 Abs. 3 und § 176 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 eingeleitet worden sind.Paragraph 161, Absatz 2,, Paragraph 175, Absatz 3 und Paragraph 176, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, eingeleitet worden sind.
(3)Absatz 3Auf Universitäts(Hochschul)assistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis oder Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vor dem 1. Jänner 1995 begonnen hat, sind die Bestimmungen über die Definitivstellung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
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