§ 246 BDG 1979 Ernennungserfordernisse

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für Beamte des Exekutivdienstes, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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