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§ 246. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mitFür Beamte des Exekutivdienstes, die am 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) (Anm.: Gegenstandslos)
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage1978 der Kundmachung dieses BundesgesetzesDienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft trittim Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.
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(5) § 60 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und § 194 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(6) § 163 Abs. 5 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(7) § 83 Abs. 1 Z 4 und Anlage 1 Z 1.3 lit. d, Z 2.1, Z 2.1a, Z 3.1a und Z 33.3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
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(9) Die §§ 139, 142 und 151, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(10) § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 4a, § 20 Abs. 1 Z 5, § 42 (Anm.: richtig: § 42a), § 53 Abs. 2 Z 3, der Einleitungssatz der Anlage 1 und die Anlage 1 Z 20 lit. b und Z 21.6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
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§ 246. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mitFür Beamte des Exekutivdienstes, die am 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) (Anm.: Gegenstandslos)
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage1978 der Kundmachung dieses BundesgesetzesDienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft trittim Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.
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(5) § 60 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und § 194 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(6) § 163 Abs. 5 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(7) § 83 Abs. 1 Z 4 und Anlage 1 Z 1.3 lit. d, Z 2.1, Z 2.1a, Z 3.1a und Z 33.3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
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(9) Die §§ 139, 142 und 151, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(10) § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 4a, § 20 Abs. 1 Z 5, § 42 (Anm.: richtig: § 42a), § 53 Abs. 2 Z 3, der Einleitungssatz der Anlage 1 und die Anlage 1 Z 20 lit. b und Z 21.6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.