§ 245 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

1.

in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995

2.

in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.

(2) § 143 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.

(3) Beamte des Exekutivdienstes, die nach § 262 in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.

(4) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß den §§ 145a Abs. 3 und 4 und 264 sind für das jeweilige Ressort die §§ 145a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgesehenen Dienstgrades führen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

1.

in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995

2.

in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.

(2) § 143 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.

(3) Beamte des Exekutivdienstes, die nach § 262 in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.

(4) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß den §§ 145a Abs. 3 und 4 und 264 sind für das jeweilige Ressort die §§ 145a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgesehenen Dienstgrades führen.

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