§ 110 BauV Vorbereitende Maßnahmen

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Vor Durchführung von Abbrucharbeiten muß der Bauzustand des abzubrechenden Objektes und der angrenzenden Nachbarobjekte von einer fachkundigen Person untersucht werden. Die Untersuchung des abzubrechenden Objektes hat sich insbesonders auf die konstruktiven Gegebenheiten, die statischen Verhältnisse, die Art und den Zustand der Bauteile und Baustoffe sowie die Art und Lage von Leitungen und sonstigen Einbauten zu erstrecken. Die fachkundige Person muß über die jeweils erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Statik, verfügen und praktische Erfahrungen besitzen.

(2) Sind im abzubrechenden Objekt gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe gelagert, müssen diese Stoffe vor Beginn der Abbrucharbeiten sachgemäß aus dem Objekt entfernt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)

(4) Die fachkundige Person hat eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen. Eine schriftliche Abbruchanweisung ist nicht erforderlich, wenn für die Abbrucharbeiten keine besonderen Sicherungsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.

(5) Die schriftliche Abbruchanweisung nach Abs. 4 muß insbesondere nachstehende Angaben enthalten:

1.

Umfang, Reihenfolge und Art der Abbrucharbeiten und der dabei erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,

2.

Art der erforderlichen Gerüste und Aufstiege,

3.

Abbruchniveau,

4.

mögliche Gefährdung durch Einwirkungen auf benachbarte Objekte und auf das Gelände und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen für den Schutz der Arbeitnehmer,

5.

Art und Lage von Freileitungen, unterirdisch verlegten Leitungen und anderen Einbauten sowie die diesbezüglich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,

6.

Sicherheitsmaßnahmen, die beim Abbruch von Fertigteilbauten, Stahlbeton-, Metall- und Holzbauten auf Grund der Eigenart der Konstruktion erforderlich sind, und

7.

mögliche gesundheitsgefährdende Einwirkungen, Brand- oder Explosionsgefahren durch im Bauwerk verwendete Stoffe, wie bleihältige Anstriche, durch Abgase oder durch Sauerstoffmangel sowie die hiefür geeigneten Schutzmaßnahmen.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 BauV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 BauV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 110 BauV


Entscheidungen zu § 110 Abs. 1 BauV


Entscheidungen zu § 110 Abs. 4 BauV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 BauV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 BauV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 109 BauV
§ 111 BauV