§ 1 BauTG 2015 § 1

BauTG 2015 - Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die bautechnischen Anforderungen für die Planung und Ausführung von baulichen Anlagen im Land Salzburg.

(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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