§ 16 BauProdG § 16

BauProdG - Salzburger Bauproduktegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:

1.

Gegenstand und Fundstellen von

a)

nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;

b)

harmonisierten technischen Spezifikationen;

2.

im Volltext:

a)

die Baustoffliste ÖA;

b)

die Baustoffliste ÖE;

c)

die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.

(2) Die Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind vom Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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