(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:
1. | Gegenstand und Fundstellen von | |||||||||
a) | nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind; | |||||||||
b) | harmonisierten technischen Spezifikationen; | |||||||||
2. | im Volltext: | |||||||||
a) | die Baustoffliste ÖA; | |||||||||
b) | die Baustoffliste ÖE; | |||||||||
c) | die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen. |
(2) Die Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind vom Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.
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