§ 12e BauProdG

BauProdG - Salzburger Bauproduktegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
  1. (1)Absatz einsBauprodukte in Hausinstallationen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsden Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
    2. 2.Ziffer 2die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
    3. 3.Ziffer 3nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
    4. 4.Ziffer 4nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
    Dies gilt für die Verwendung solcher Bauprodukte in Neuanlagen oder – im Fall von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen – auch in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
  2. (2)Absatz 2Soweit für Bauprodukte nach Abs 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art 11 Abs 2 der Trinkwasser-RL spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.Soweit für Bauprodukte nach Absatz eins, in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Trinkwasser-RL spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.
In Kraft seit 01.11.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12e BauProdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12e BauProdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12e BauProdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12e BauProdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12e BauProdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauProdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12d BauProdG
§ 12f BauProdG