(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
1. | Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von | |||||||||
a) | Baubehörden, | |||||||||
b) | Bauherrn und Eigentümern von Bauten, | |||||||||
c) | Meldungslegern, | |||||||||
d) | Baustoffproduzenten, Händlern und Importeuren; | |||||||||
2. | Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen; | |||||||||
3. | umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten; | |||||||||
4. | Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten. |
(2) Die Übermittlung solcher Daten ist zulässig:
1. | an die Baubehörden und die Landesregierung: | |||||||||
2. | an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr 765/2008, Art 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art 8 Abs 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist. |
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
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