Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Ökodesign-RL genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn
1. | das Bauprodukt der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht oder | |||||||||
2. | für bestimmte Parameter keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind. |
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