§ 12b BauProdG

BauProdG - Salzburger Bauproduktegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ausgehen, wenn

1.

eine CE-Kennzeichnung vorliegt;

2.

es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt ist;

3.

es mit einem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr 1980/2000 oder einem als gleichwertig anerkannten anerkanntem Umweltzeichen versehen ist; oder

4.

das entsprechende Produkt von einer Organisation entworfen wurde, die

a)

nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1221/2009 für das Entwerfen entsprechender Produkte eingetragen ist oder

b)

über ein die Entwurfstätigkeit einschließendes Managementsystem verfügt und nach harmonisierten Normen umsetzt.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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