§ 1 BauG

BauG - Baugesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bauvorhaben. Ausgenommen sind Bauvorhaben betreffend

a)

Eisenbahn-, Schifffahrts- und Luftfahrtsanlagen, soweit sie Zwecken des Verkehrs dienen;

b)

Bergwerke;

c)

spezifisch militärische Bauwerke, wie Befestigungen, Munitionslager, Meldeanlagen, Schieß- und sonstige Übungsstätten;

d)

öffentliche Straßen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, es sei denn sie stehen in einem Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Straße;

e)

Güterwege, Forststraßen und andere land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

f)

Leitungen für Strom, Gas, Erdöl, Telekommunikation u.dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt; weiters Funkanlagen einschließlich Funksendemasten, soweit diese Anlagen für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Katastrophenvorsorge oder zur Bewältigung von Katastrophen oder Unfällen verwendet werden und es sich nicht um Gebäude handelt;

g)

Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, es sei denn, sie dienen unmittelbar der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder sonst der Wassernutzung;

h)

Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, die von einer Gebietskörperschaft errichtet werden, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

i)

Anlagen für den Jagdbetrieb, soweit es sich nicht um Gebäude mit einer überbauten Fläche von mehr als 25 m² oder um Gebäude für Wohnzwecke handelt;

j)

Anlagen für die Durchführung einzelner Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz;

k)

ortsfeste Behälter für flüssige Brenn- oder Treibstoffe, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach gewerbe-, abfall-, kanalisations- oder energierechtlichen Vorschriften bedürfen; die Bestimmungen über die Energieeinsparung sind jedoch anzuwenden;

l)

Ankündigungen und Werbeanlagen außerhalb bebauter Bereiche;

m)

Zelte, Wohnwagen, Mobilheime sowie Bungalows auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz;

n)

bewegliche Verkaufsstände und ähnliche Einrichtungen, sofern sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch auf Märkten, Messen, Ausstellungen u.dgl. aufgestellt werden;

o)

Bienenstände, soweit es sich nicht um Gebäude handelt.

(2) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 11/2014, 78/2017, 35/2018, 64/2019

In Kraft seit 04.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 BauG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 BauG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 1 BauG


Entscheidungen zu § 1 BauG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 BauG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 BauG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 BauG