(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:
a) | ein Gebäude 3 m; | |||||||||
b) | ein sonstiges Bauwerk 2 m. |
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:
a) | kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c; | |||||||||
b) | Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c. |
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:
a) | Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück; | |||||||||
b) | unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken. |
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:
a) | Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück; | |||||||||
b) | ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze. |
(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 54/2015
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