§ 6 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:

a)

ein Gebäude 3 m;

b)

ein sonstiges Bauwerk 2 m.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:

a)

kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c;

b)

Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:

a)

Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;

b)

unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:

a)

Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;

b)

ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.

(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 54/2015

In Kraft seit 16.09.2015 bis 31.12.9999
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