§ 4 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Baugrundstücke für Gebäude müssen eine solche Lage, Form und Größe haben, dass auf ihnen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Gebäude errichtet werden können.

(2) Jedes Baugrundstück muss eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll. Überdies muss eine entsprechende Wasserversorgung sowie Beseitigung des Abwassers und Oberflächenwassers gesichert sein.

(3) Für ein Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude, das nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften als Ferienwohnung genutzt werden darf, gelten hinsichtlich der Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche keine höheren Anforderungen wie vor der Verwendungsänderung.

(4) Ein Baugrundstück darf nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. gefährdet werden. Zulässig sind

a)

die Änderung eines Bauwerks oder der Verwendung eines Bauwerks, soweit dadurch die bestehende Gefährdung nicht vergrößert wird;

b)

die Errichtung oder Änderung von Gebäuden und Anlagen, die ausschließlich für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, sofern dies für die Fortführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich ist und Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 23/2015

In Kraft seit 13.05.2015 bis 31.12.9999
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