§ 6 BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Oberirdische Gebäude, ausgenommen kleine Gebäude nach § 19 litDer Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:

a)

ein Gebäude 3 m;

b)

ein sonstiges Bauwerk 2 m.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a bis c, müssengenügt ein Mindestabstand von der Nachbargrenze mindestens 3 m entfernt sein. Abweichend davon dürfen Bauteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranreichen.für:

(2) Oberirdische Bauwerke, die keine Gebäude sind, sowie oberirdische kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c müssen mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt sein.

a)

kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c;

b)

Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c.

(3) Unterirdische BauwerkeAbweichend von Abs. 1 und unterirdische Teile2 genügt ein Mindestabstand von Bauwerken müssen mindestens 1 m von der Nachbargrenze entfernt sein; für befestigte Flächen, insbesondere Hauszufahrten und Abstellplätze, gilt jedoch kein Mindestabstand.:

a)

Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;

b)

unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.

(4) Für Einfriedungen oder sonstige Wände oder GeländerAbweichend von Abs. 1 bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück3 gilt kein Mindestabstand. für:

a)

Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;

b)

ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.

(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach den Abs. 1 bis 3, gelten diese.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 54/2015

Stand vor dem 15.09.2015

In Kraft vom 13.07.2007 bis 15.09.2015

(1) Oberirdische Gebäude, ausgenommen kleine Gebäude nach § 19 litDer Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:

a)

ein Gebäude 3 m;

b)

ein sonstiges Bauwerk 2 m.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a bis c, müssengenügt ein Mindestabstand von der Nachbargrenze mindestens 3 m entfernt sein. Abweichend davon dürfen Bauteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranreichen.für:

(2) Oberirdische Bauwerke, die keine Gebäude sind, sowie oberirdische kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c müssen mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt sein.

a)

kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c;

b)

Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c.

(3) Unterirdische BauwerkeAbweichend von Abs. 1 und unterirdische Teile2 genügt ein Mindestabstand von Bauwerken müssen mindestens 1 m von der Nachbargrenze entfernt sein; für befestigte Flächen, insbesondere Hauszufahrten und Abstellplätze, gilt jedoch kein Mindestabstand.:

a)

Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;

b)

unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.

(4) Für Einfriedungen oder sonstige Wände oder GeländerAbweichend von Abs. 1 bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück3 gilt kein Mindestabstand. für:

a)

Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;

b)

ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.

(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach den Abs. 1 bis 3, gelten diese.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 54/2015

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