§ 77 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.

(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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