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Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht
1. | für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden; | |||||||||
2. | für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155; | |||||||||
3. | für die zweite und jede weitere | |||||||||
4. | für die Vergällung von Alkohol; | |||||||||
5. | für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen. | |||||||||
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994) |
Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht
1. | für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden; | |||||||||
2. | für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155; | |||||||||
3. | für die zweite und jede weitere | |||||||||
4. | für die Vergällung von Alkohol; | |||||||||
5. | für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen. | |||||||||
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994) |