§ 314 BAO B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2002 bis 31.12.9999
§ 314.Paragraph 314,

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

  1. 1.Ziffer einsfür alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
  2. 2.Ziffer 2für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 155 ;,
  3. 3.Ziffer 3für die zweite und jede weitere AlkoholfestsetzungAlkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
  4. 4.Ziffer 4für die Vergällung von Alkohol;
  5. 5.Ziffer 5für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
  6. 6.Ziffer 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)

Stand vor dem 13.08.2002

In Kraft vom 25.05.2002 bis 13.08.2002
§ 314.Paragraph 314,

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

  1. 1.Ziffer einsfür alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
  2. 2.Ziffer 2für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 155 ;,
  3. 3.Ziffer 3für die zweite und jede weitere AlkoholfestsetzungAlkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
  4. 4.Ziffer 4für die Vergällung von Alkohol;
  5. 5.Ziffer 5für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
  6. 6.Ziffer 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)

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