§ 314 BAO

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2002 bis 31.12.9999

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

1.

für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;

2.

für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;

3.

für die zweite und jede weitere AlkoholfestsetzungAlkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;

4.

für die Vergällung von Alkohol;

5.

für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)

Stand vor dem 13.08.2002

In Kraft vom 25.05.2002 bis 13.08.2002

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

1.

für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;

2.

für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;

3.

für die zweite und jede weitere AlkoholfestsetzungAlkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;

4.

für die Vergällung von Alkohol;

5.

für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten