Entscheidungsgründe: 1. Der Beschwerdeführer war im Jahr 1999 als Kommanditist an zwei gewerblich tätigen Personengesellschaften beteiligt. Die vom Beschwerdeführer erklärten Gewinn- bzw Verlusttangenten wurden mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 15. Februar 2001 erklärungsgemäß veranlagt. Betreffend die Personengesellschaften wurden (nach ursprünglich erklärungsgemäß erfolgten Feststellungen) Feststellungs- bzw Nichtfeststellungsbescheide erlassen und in der Folge vom Finanzamt... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Norm: B-VG Art140 Abs7BAO §304
Leitsatz: Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer bereits als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung der BAO; vor Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses eingebrachte Beschwerde ist einem Anlassfall gleichzuhalten
Rechtssatz: Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der §§207 ff. Bundesabgabenordnung, BGBl. 194/1961, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt je nach Art der Abgabe ein Jahr, drei Jahre oder fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre (§207 Abs2 BAO). Mit Ablauf des Jahres, in dem eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlun... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzBAO §304
Leitsatz: Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des Ausschlusses der
Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Antrag einer Partei nach
Eintritt der Verjährung nach aufhebendem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes; keine Beseitigung der
Gleichheitswidrigkeit durch die Einführung einer Zehnjahresfrist
ab Entstehen des Abgabenanspruchs ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Bundesabgabenordnung, BGBl. 194/1961, läßt die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei nur in bestimmten, in §303 Abs1 aufgezählten Fällen zu. Der Antrag ist nach §303 Abs2 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an einzubringen, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat. Sodann bestimmt §304 BAO: "Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederau... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzBAO §207 Abs2BAO §304
Leitsatz: Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses der Wiederaufnahme eines
Verfahrens auf Antrag einer Partei nach Eintritt der Verjährung
gemäß §304 BAO
Rechtssatz: §304 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wird wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben. Aufgabe der... mehr lesen...